ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN

Der Artefact Germany GmbH, Rothenbaumchaussee 80 C, 20148 Hamburg, Deutschland
(Stand Juli 2021)

1. Geltungsbereich:

1.1 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Auftraggeber(nachfolgend: Vertragspartner) und der Artefact Germany GmbH (nachfolgend: Artefact) in ihrer zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages gültigen Fassung.
1.2 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragspartnern in den in Ziffer 2.1 der AVB genannten Geschäftsfeldern als vereinbart, selbst wenn sich Artefact nicht erneut ausdrücklich hierauf beruft. Werden diese Vertragsbedingungen in anderen als den vorgenannten Geschäftsfeldern einbezogen, finden sie für alle zukünftigen gleichartigen oder ähnlichen Geschäfte Anwendung. Die vorstehenden Regelungen finden insbesondere Anwendung bei schriftlich, per Fax, telefonisch oder per E-Mail neu erteilten Aufträgen bei einer bestehenden Geschäftsverbindung, übermittelten Änderungswünschen oder bei der Verlängerung von bestehenden Verträgen.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden, selbst bei Kenntnis von Artefact, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Artefact hat ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Dies gilt ebenso, wenn Artefact in Kenntnis entgegenstehender und/oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos Leistungen erbringt.

2. Vertragsgegenstand:

2.1 Vertragsgegenstand ist die jeweils einzelvertraglich geschlossene Vereinbarung zwischen dem Vertragspartner und Artefact. Dieser Vereinbarung liegt ein individuelles Angebot von Artefact zugrunde, welches Artefact zuvor für den Vertragspartner erstellt. Die Individualvereinbarung nebst Angebot regelt insbesondere den von Artefact zu erbringenden Leistungsumfang sowie Preise und Zahlungsbedingungen, soweit diese nicht in den Allgemeinen Vertragsbedingungen geregelt sind. Die von Artefact angebotenen Leistungen umfassen insbesondere:
Performance Marketing – Suchmaschinenmarketing
Suchmaschinenwerbung – Suchmaschinenoptimierung
Bannering – Affiliate-Marketing
Produkt-Suchmaschinenmarketing – Workshops
Beratung – Technologie-Dienstleistungen
Online-Kooperationsmarketing
2.2 Artefact gewährt dem Vertragspartner die Möglichkeit einer flexiblen Anpassung, Änderung und/oder Verlängerung des unter 2.1 bezeichneten geschlossenen Vertrages. Eine Anfrage des Vertragspartners zur Anpassung, Änderung und/oder Verlängerung des Vertrages muss schriftlich, per Fax oder per E-Mail erfolgen. Wenn Artefact sich mit dem Anpassungs-, Änderungs- oder Verlängerungswunsch des Vertragspartners einverstanden erklärt, wird dies schriftlich, per Fax oder per E-Mail gegenüber dem Vertragspartner bestätigt. Erst nach Zugang der Bestätigung wird eine solche Vertragsänderung gültig. Anderenfalls bleibt die ursprünglich geschlossene Vereinbarung bestehen.

3. Fremddienstleister:

3.1 Artefact nutzt für die Realisierung und zur Effizienzsteigerung der in dem jeweiligen Vertrag aufgeführten Leistungen oftmals die Hilfe Dritter (Fremddienstleister). Diesen werden im Rahmen der Zusammenarbeit, soweit für die Durchführung der Leistung hilfreich oder erforderlich, relevante Daten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt. Der Vertragspartner erklärt bereits jetzt seine Zustimmung, dass Artefact solche vertragsrelevanten Daten insbesondere an folgende Fremddienstleister übermitteln darf:

  • Google Germany GmbH
  • Google Ireland Ltd.
  • Google Schweiz GmbH
  • Google Hongkong Ltd.
  • Metaapes GmbH
  • Mirago PLC
  • Metapeople Limited
  • Artefact Germany GmbH
  • Miva Ltd.
  • QualiGO Search Technology GmbH & Co. KG
  • Yahoo! Deutschland GmbH
  • Yahooo! Inc.
  • Baidu Inc.
  • Click Forensics Inc.

3.2 Sollte es notwendig werden, zur Durchführung des Vertrages vertragsrelevante Daten an einen anderen als die oben bezeichneten Fremddienstleister zu übermitteln, so wird der Vertragspartner von Artefact hiervon vorab umgehend schriftlich, per Fax oder per E-Mail in Kenntnis gesetzt. Widerspricht der Vertragspartner nicht binnen 7 Kalendertagen ab der Mitteilung schriftlich oder per Fax, so gilt die Zustimmung zur Übermittlung von relevanten Daten an einen solchen Fremddienstleister als erteilt.
3.3 Artefact übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Leistungen der Fremddienstleister, insbesondere Netzwerkdienstleistungen, stets unterbrechungs-, fehlerfrei und sicher vorhanden sind.

4. Verschwiegenheitspflicht / Datenschutzvereinbarung:

4.1 Sämtliche Informationen, Kenntnisse und Unterlagen, die sich die Vertragsparteien im Rahmen der Zusammenarbeit bereits überlassen haben oder zukünftig noch überlassen werden oder zugänglich machen, auch wenn sie nicht ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet wurden, unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Es handelt sich hierbei um fachliche, technische oder wirtschaftliche Informationen, die in mündlicher oder schriftlicher Form, auf Datenträger gespeichert oder in elektronischer Form vorliegen können und die insbesondere firmeneigenes, vertrauliches Know-how (insbesondere über Arbeitsgrundlagen und -weisen, Beratungsstrategieduvaln etc.), Software in Form von Maschinen- und Quellcode, Datenflusspläne, Schnittstellenbeschreibungen, Softwaredokumentationen, Erfindungen, Zeichnungen, Spezifikationen, Formeln, Ideen, Verfahrenstechniken, Gestaltungspläne, sowie alle Aspekte des Marketings, des Vertriebs, der Produktgestaltung und der Preispolitik etc. beinhalten können. Diese Informationen, auch soweit sie auf einem Datenträger gespeichert sind, werden im Folgenden zusammengefasst als „Informationen” bezeichnet.

4.2 Gegenstand der Verschwiegenheitsverpflichtung sind auch solche Informationen, die mit den Vertragsparteien verbundenen Unternehmen, sonstige Kooperationspartner oder Lieferanten betreffen, sowie Informationen über Kunden und Handelsvertreter der Vertragsparteien.

4.3 Umfasst von der Verschwiegenheitspflicht sind ebenfalls die Ergebnisse der vertraglich vereinbarten Leistungen. Insbesondere darf der Vertragspartner die von Artefact erstellten Daten ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Artefact nicht für andere Projekte verwenden oder an andere Agenturen oder sonstige Dritte weitergeben. Diese Verpflichtung gilt ohne zeitliche Begrenzung über das Vertragsende hinaus und bezieht sich auf spezifische Informationen von Artefact (insbesondere Auswertungstechniken, spezielle Schnittstellen zu Artefact und Zugänge zu Tools von Artefact).

4.4 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in Ziffer 4.1 genannten Informationen streng vertraulich zu behandeln. Insbesondere verpflichten sich die Vertragsparteien,

a) zum Schutze der Vertraulichkeit der Informationen die gleiche Sorgfalt anzuwenden wie beim Schutz eigener vertraulicher Informationen,
b) die Informationen nur im Rahmen der vertraglichen Zweckbestimmung zu nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben oder Dritten auf andere Weise zugänglich zu machen; Ziffer 3 (3.1; 3.2) der AVB bleibt unberührt,
c) auf Verlangen der jeweils anderen Vertragspartei, jedwede unter diese Vertraulichkeitsverpflichtung fallende, in körperlicher Form erhaltene Information sowie davon erstellte Kopien zurückzugeben oder sonstige gespeicherte Informationen zu löschen und die Vollständigkeit der Rückgabe bzw. der Löschung schriftlich zu bestätigen,
d) die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich über die Nutzung der Informationen durch nicht autorisierte Dritte oder den Verdacht einer solchen Nutzung zu unterrichten und die jeweils andere Vertragspartei bei der Aufdeckung und Verfolgung der Nutzung der Informationen durch nicht autorisierte Dritte bestmöglich zu unterstützen.

4.5 Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die (i) bei Übermittlung bereits öffentlich bekannt waren oder nach Übermittlung ohne Vertragsbruch öffentlich bekannt werden, (ii) bei Übermittlung bereits im Besitz des Vertragspartners waren oder(iii) durch schriftliche, per Telefax oder per E-Mail getroffene Vereinbarung von der Geheimhaltung ausgenommen wurden oder werden.

4.6 Soweit die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Tätigkeit mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen, sind die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutz zu beachten. Die Vertragsparteien verarbeiten oder nutzen die personenbezogenen Daten ausschließlich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung und sind insbesondere nicht berechtigt, personenbezogene Daten darüber hinaus zu nutzen oder an Dritte weiterzugeben.

5. Haftung:

5.1 Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz haftet Artefact dem Vertragspartner auf Ersatz des entstandenen Schadens. Artefact haftet außerdem für Schäden die darauf beruhen, dass Artefact oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen schuldhaft gegen eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten), verstoßen.

5.2 Für andere Schäden haftet Artefact nur, soweit die zugrundeliegende Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Artefact oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruht, bei einfachen Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz. Ferner haftet Artefact nicht für das Verhalten ihres Erfüllungsgehilfen, wenn Artefact sich des Vertragspartners als Erfüllungsgehilfen bedient.

5.3 Die Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. In sonstigen Fällen haftet Artefact nicht.

6. Kontrolle / Haftungsfreistellung:

6.1 Sämtliche Texte, Suchbegriffe, Titel und URLs, die in den Suchmaschinen oder der Internetseite des Vertragspartners angezeigt werden, müssen vom Vertragspartner freigegeben und durch den Vertragspartner eigenständig kontrolliert werden.

6.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet sicherzustellen, dass die freigegebenen Daten bzw. deren Inhalt, sowie die durch die Suchergebnisse verlinkten Webseiten in den jeweiligen Zielländern nicht rechts- oder sittenwidrig sind. Insbesondere hat der Vertragspartner strafrechtliche Vorschriften, die Bestimmungen des Rechts der Ordnungswidrigkeit, die Vorschriften zum Jugend- und Verbraucherschutz, sowie das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten. Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass weder die von ihm freigegebenen Suchbegriffe, noch seine Anzeige und / oder die durch diese Anzeige verlinkten Webseiten Rechte Dritter verletzen, insbesondere nicht Persönlichkeits-, Namens-, Urheber-, Nutzungs-, Markenrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte.

6.3 Artefact überprüft freigegebene Daten des Vertragspartners und deren Inhalte auf eine etwaige Rechts- und / oder Sittenwidrigkeit nicht. Der Vertragspartner ist daher selbst dafür verantwortlich, dass die von ihm gewählten freigegebenen Daten und deren Inhalt, sowie die über diese Suchergebnisse verlinkten Webseiten, sämtliche sonstigen Formen der Benutzung der Werbemaßnahmen durch den Vertragspartner, sowie sämtliche Dienstleistungen des Vertragspartners in den jeweiligen Zielländern nicht gegen die dort geltende Rechtsordnung, anerkannten Verhaltensregeln von Berufsverbänden (insbesondere die Verhaltensregeln des deutschen Werberats) verstoßen und keine Rechte Dritter verletzen. Sollten Dritte Artefact wegen möglicher Rechtsverstöße oder Verletzungen von Rechten Dritter, die aus den vom Vertragspartner gewählten und freigegebenen Inhalten und Werbematerialien bzw. deren Inhalten, den Dienstleistungen des Vertragspartners, den über die Werbematerialien des Vertragspartners verlinkten Webseiten und / oder jeder sonstigen Art der Benutzung der Werbung resultieren, in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Vertragspartner, Artefact von jeglicher Haftung freizustellen und Artefact sämtliche Kosten zu ersetzen, die Artefact wegen einer (möglichen) Rechtsverletzung entstehen oder entstanden sind.

7. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners:

7.1 Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist es erforderlich, dass der Vertragspartner Artefact Änderungen seines Namens und seiner Anschrift sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber Artefact erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich schriftlich mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (z.B. das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird.
7.2 Aufträge oder Weisungen jeder Art des Vertragspartners müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht eindeutig formulierte Aufträge können Rückfragen zur Folge haben, die zu Verzögerungen führen können. Änderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen von Aufträgen oder Weisungen müssen als solche gekennzeichnet sein.
7.3 Für die ordnungsgemäße Erbringung der im Vertrag aufgeführten Leistungen durch Artefact muss der Vertragspartner Artefact einen ständigen Zugang, Zugriff oder Einfluss auf die Inhalte der Internetseiten des Vertragspartners gewähren. Zur Erfüllung der Leistungen durch Artefact ist eine kooperative Zusammenarbeit mit dem Vertragspartner erforderlich. Ist diese kooperative Zusammenarbeit seitens des Vertragspartners nicht oder teilweise nicht möglich, ist Artefact nicht bzw. nur auf Grundlage der erfolgten Kooperation verpflichtet, zu leisten. Unter kooperativer Zusammenarbeit verstehen sich vor allem Maßnahmen wie die Umsetzung von Artefact geforderter notwendiger Änderungen an den Internetseiten des Vertragspartners durch ihn selbst.
7.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Artefact alle zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderlichen Daten bereits bestehender Maßnahmen bereitzustellen, um so eine reibungslose Übernahme der Maßnahmen zu gewährleisten.

8. Vergütung, Reporting:

8.1 Die Vergütung für Artefact erfolgt nach der individualvertraglichen Vereinbarung auf Grundlage des von Artefact erstellten Angebots (vgl. Ziffer 2 der AVB). Werden in dem Angebot Costs per Click (CPC) prognostiziert, so stellen diese Angaben zunächst nur einen Schätzwert dar, von dem Artefact zurzeit der Erstellung des Angebots ausgeht. Dieser Schätzwert kann nachträglich von den tatsächlich erzielten CPC abweichen, insbesondere wenn sich die Kalkulationsgrundlage oder die bei den Suchmaschinenbetreibern (Google, Yahoo, MIVA, etc.) zu erstattenden Kosten ändern.
8.2 Artefact stellt dem Vertragspartner die aufgrund des von Artefact durchgeführten Reportings der jeweiligen Maßnahme ermittelten Clicks nebst Handlingfee (Medialeistung) in Rechnung. Der Vertragspartner erklärt sich mit der Kalkulation auf Basis des Artefact-Reportings einverstanden. Die Anzahl der durch das Artefact-Reporting ermittelten, generierten Clicks kann von den durch die Suchmaschinenbetreiber (Google, Yahoo, MIVA, etc.) ermittelten Clicks abweichen, da die Suchmaschinenbetreiber in ihrem nachgeschalteten, selbst durchgeführten Reporting Fehlerkorrekturen (z.B. wegen Doppelclicks oder Ad-Server Diskrepanzen) vornehmen. Sofern die Abweichung des Reportings von Artefact mit dem Reporting der Suchmaschinenbetreiber nicht mehr als durchschnittlich 5 % pro Monat ausmacht (erhöhend wie herabsetzend), verzichtet der Vertragspartner auf eine korrigierte Abrechnung auf Grundlage der durch die Suchmaschinenbetreiber erfolgten Reportings.
8.3 Artefact überprüft die aufgrund des eigenen Reportings festgestellte Anzahl der generierten Clicks mit den durch das Reporting der Suchmaschinenbetreiber festgestellten generierten Clicks regelmäßig einmal jährlich bis Ende März eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr oder, wenn ein Vertragsverhältnis vorher enden sollte, zum Ende der Vertragslaufzeit. Sollte sich bei der Überprüfung herausstellen, dass zwischen den Reportings von Artefact und den Reportings der in Anspruch genommenen Dienstleister (Google, Yahoo, Miva etc.) eine Abweichung von durchschnittlich mehr als 5 % besteht, stellt Artefact dem Vertragspartner die Differenzsumme in Rechnung oder erstattet die Differenzsumme an den Vertragspartner.
8.4 Der Vertragspartner erhält einen Zugang zum Reporting von Artefact, das er online einsehen kann. Dadurch ist er im Rahmen der üblichen Verfügbarkeit über die aktuelle Anzahl der generierten Clicks, sowie die Entwicklung des Mediabudgets informiert. Sollte darüber hinausgehender Informationsbedarf des Vertragspartners über den aktuellen Vertragsverlauf bestehen, hat er dies schriftlich, per Fax oder per E-Mail Artefact mitzuteilen. Artefact wird dem Vertragspartner im Rahmen der Möglichkeiten die erwünschten Informationen nachfolgend in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen.

9. Fälligkeit:

9.1 Die dem Vertragspartner von Artefact monatlich in Rechnung gestellten Leistungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Der Vertragspartner kommt automatisch in Verzug, wenn die in Rechnung gestellte Summe nicht innerhalb der Zahlungsfrist von 14 Tagen auf dem in der Rechnung angegebenen Konto von Artefact gutgeschrieben ist.
9.2 Kommt der Vertragspartner mit der Begleichung einer in Rechnung gestellten Leistung in Verzug ist Artefact berechtigt, ab dem ersten Tag des Verzugseintritts Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen (§ 288 Abs. 2 BGB), es sei denn, der Rechnungsbetrag war gestundet.
9.3 Gerät der Vertragspartner länger als 14 Tage mit der Begleichung einer Rechnung in Verzug, ist Artefact berechtigt, die Ausführung weiterer Leistungen zurückzustellen und die aktuell für den Vertragspartner durchgeführten Kampagnen und Maßnahmen anzuhalten und hiermit erst wieder zu beginnen, wenn rückständige Beträge inklusive Zinsen an Artefact ausgeglichen wurden. Dies gilt nicht, wenn der Rechnungsbetrag gestundet war.
9.4 Ferner ist Artefact in dem Falle, dass Artefact nach Vertragsbeginn Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Vertragspartners begründen, berechtigt, die Ausführung weiterer Leistungen – gleichgültig, ob sie aus dem betreffenden oder einem anderen Vertragsabschluss herrühren – bis zur vollständigen Vorauszahlung oder einer angemessenen Sicherheitsleistung zurückzustellen. Dies beinhaltet auch das Anhalten der für den Vertragspartner durchgeführten Kampagnen und Maßnahmen.

10. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht:

Der Vertragspartner kann gegen Forderungen von Artefact mit eigenen Forderungen nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Entsprechendes gilt für ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners.

11. Kündigung / Kündigungsfristen:

11.1 Für zeitlich befristete Vertragsverhältnisse gelten die in der individualvertraglichen Vereinbarung festgelegten Kündigungsfristen unberührt der Kündigung aus wichtigem Grund.
11.2 Bei Verträgen oder Geschäftsverbindungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, kann jede Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende die Geschäftsbeziehung kündigen. Unberührt hiervon bleibt die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
11.3 Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegt vor, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann. Dabei sind die berechtigten Belange der jeweils anderen Vertragspartei zu berücksichtigen. Ein wichtiger Grund für Artefact liegt insbesondere dann vor, wenn eine wesentlichen Verschlechterung oder eine erheblichen Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners eintritt oder der Vertragspartner die Zahlungen an Artefact einstellt oder erklärt, sie einstellen zu wollen. Daneben besteht ein wichtiger Grund, wenn gegen den Vertragspartner eine Zwangsvollstreckung oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners eingeleitet wird.
11.4 Die Vertragspartei erhalten ein Sonderkündigungsrecht, wenn im Zuge der Potenzial- und Realisierbarkeitsanalyse einzelner Seiten eine Nicht-Durchführbarkeit des Projekts festgestellt wird. Das Sonderkündigungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Nicht-Durchführbarkeit des Projektes beidseitig der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich per Briefpost bestätigt wird.
11.5 Mit der Auflösung der Geschäftsbeziehung werden Beträge, die der Vertragspartner Artefact noch schuldet, sofort fällig. Der Vertragspartner ist außerdem verpflichtet, Artefact insoweit von allen für ihn oder in seinem Auftrag übernommenen Verpflichtungen zu befreien. Artefact ist berechtigt, die für den Vertragspartner oder in seinem Auftrag übernommenen Verpflichtungen zu kündigen.

12. Werbung:

Den Vertragsparteien ist es erlaubt, mit ihrer gegenseitigen Zusammenarbeit zu werben. Sämtliche Werbemaßnahmen sind jedoch im Vorfeld von der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich, per Fax oder per E-Mail freizugeben.

13. Schlussbestimmungen:

13.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen einschließlich dieser Bestimmung bedürfen der Schriftform.
13.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages zwischen Artefact und dem Vertragspartner, einschließlich dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen, ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen davon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Gegenstand, Maß, Zeit, Ort oder Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesem Vertrag oder diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen.
13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.