Allgemeine Begriffe
ARTIKEL 1: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Begriffe, unabhängig davon, ob sie in der Einzahl oder Mehrzahl verwendet werden, bei Verwendung eines Großbuchstabens die nachstehend angegebene Bedeutung:
"Anomalie(n)": jede möglicherweise reproduzierbare Nichtübereinstimmung im Zusammenhang mit einer IT-Leistung, die in den Diensten enthalten ist und unabhängig von einer missbräuchlichen oder nicht mit den Vertragsunterlagen, insbesondere dem Angebot, übereinstimmenden Nutzung;
"Artefact": bezeichnet das Unternehmen Artefact, eingetragen im Pariser Handels- und Gesellschaftsregister unter der Nummer B 418 267 704, mit Sitz in 19 rue Richer 75009, Paris, Frankreich;
"Kunde": bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die für die Erfordernisse ihrer beruflichen Tätigkeit die Dienstleistungen in Anspruch nehmen möchte und die Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wissentlich akzeptiert;
"Allgemeine Geschäftsbedingungen": die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, gegebenenfalls einschließlich ihrer Anhänge;
"Vertrag": die unteilbare Gesamtheit der für die Dienstleistungen geltenden Vertragsbedingungen, bestehend aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem/den Angebot(en) sowie allen Anhängen zu diesen Dokumenten und allen Änderungen, die von den Parteien daran vorgenommen werden können;
"Data Verarbeitungsvertrag": bezeichnet den Vertrag über die Verarbeitung personenbezogener Daten Data zwischen den Parteien, der Bestandteil dieses Vertrags ist;
"Persönliche Data": bedeutet persönliche data im Sinne der Verordnung Data ;
"Rechte an geistigem Eigentum": alle (a) Rechte im Zusammenhang mit dem Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf wirtschaftliche und moralische Rechte, (b) Geschäftsgeheimnisse, (c) Markenrechte, Patentrechte, Geschmacksmusterrechte und Datenbanken, (d) Know-how, (e) sonstige Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum aller Art und jeglicher Art;
"Artefact Gruppe": Artefact und alle von ihr direkt oder indirekt kontrollierten Unternehmen im Sinne von Artikel L.233-3 des französischen Handelsgesetzbuchs, insbesondere juristische Personen, an denen der Kunde direkt oder indirekt mehr als 50% der Stimmrechte hält, sowie alle mit ihr verbundenen Unternehmen;
"Leistungen": bezeichnet die Ergebnisse, die bei der Erbringung der Dienstleistungen erzielt werden, insbesondere einschließlich dokumentarischer Leistungen (Dokumente, Studien- und/oder Analysedateien, Marketingmethoden, Implementierung, Handbücher, Audit reports, Wartungsdokumentation...) und/oder IT-Leistungen (Programme, konfigurierte Software, Schnittstellen...) und im Allgemeinen jeden Vermögenswert, der den Rechten des geistigen Eigentums unterliegt und vom Dienstleister zugunsten des Kunden im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen entwickelt wurde;
"Partei(en)": bedeutet entweder einzeln, Artefact oder der Kunde und gemeinsam, Artefact und der Kunde;
"Dienstleistung(en)": bezeichnet jede Dienstleistung(en), zu deren Erbringung sich Artefact gegenüber dem Kunden verpflichtet, wie im Angebot definiert;
"Angebot": das zusammenfassende Dokument (Bestellung, Kostenvoranschlag, Angebotserwiderung), auch per E-Mail, in dem die Dienstleistungen und die Bestimmungen für die Festlegung des Preises sowie gegebenenfalls der Zeitplan beschrieben werden;
"Persönliche Data Verordnung": bezeichnet die geltenden Gesetze und Verordnungen zum Schutz der persönlichen data und der Privatsphäre, insbesondere das französische Gesetz Nr. 78-17 vom 6. Januar 1978 über die Verarbeitung von data , Dateien und Freiheiten in seiner geänderten Fassung und die Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016, bekannt als "Allgemeine Data Datenschutzverordnung" (GDPR), sowie die nationalen Gesetze, Beratungen und Empfehlungen der CNIL oder einer anderen Kontroll- oder Aufsichtsbehörde, die gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer der Parteien zuständig ist.
"Spezifikationen": die detaillierten funktionalen und technischen Spezifikationen sowie alle anderen Leistungs- und Entwurfsspezifikationen in Bezug auf die IT-Leistungsmerkmale, die von Artefact erstellt und validiert werden.
ARTIKEL 2: GEGENSTAND
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen den vertraglichen Rahmen festlegen, in dem die Parteien beschlossen haben, die in dem vom Kunden unterzeichneten oder angenommenen Angebot angegebenen Dienstleistungen zu erbringen.
Im Falle von Widersprüchen zwischen zwei Dokumenten unterschiedlichen Ranges sind die Vertragsbestimmungen in folgender Reihenfolge maßgebend: (i) das Lastenheft, (ii) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, (iii) das Angebot und (iv) der Data Verarbeitungsvertrag.
ARTIKEL 3: INKRAFTTRETEN
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten mit dem Datum der Unterzeichnung oder Annahme des Angebots durch den Kunden in Kraft und gelten für die im Angebot angegebene Laufzeit.
ARTIKEL 4: ZEITPLAN
Ein Zeitplan für die Erbringung der Dienstleistungen kann gegebenenfalls von den Parteien vereinbart werden, insbesondere im Angebot. Im Falle einer Verzögerung und/oder Nichterfüllung aller oder eines Teils der Verpflichtungen durch den Kunden kann Artefact in keinem Fall für die Nichteinhaltung des genannten Zeitplans haftbar gemacht werden. Darüber hinaus führen diese Verzögerungen bei der Erfüllung (insbesondere wenn der Kunde die von ihm zu verantwortenden Fristen überschreitet, insbesondere bei der Übermittlung der von Artefact angeforderten Elemente) zu einer automatischen Verlängerung der Fristen, die Artefact für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzt wurden.
ARTIKEL 5: ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN PARTEIEN
Die Erbringung der Dienstleistungen basiert auf einer aktiven und regelmäßigen Zusammenarbeit zwischen den Parteien.
In diesem Zusammenhang sind die Parteien übereingekommen, eine für die Überwachung und Durchführung des Vertrags verantwortliche Person zu benennen, die als Hauptansprechpartner der anderen Partei fungiert.
Im Einzelnen verpflichtet sich jede Vertragspartei:
- der anderen Vertragspartei vor, aber auch während der Erbringung der Dienstleistungen so schnell wie möglich alle entscheidenden Informationen, die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, oder alle Ereignisse, Schwierigkeiten oder Umstände mitzuteilen, die den Inhalt, die Kontinuität, die Qualität oder die Kosten
der Dienstleistungen beeinträchtigen könnten;
- mit allen Lieferanten oder Drittanbietern von Dienstleistungen (
) zusammenzuarbeiten (für die die andere Partei der Vertragspartner ist und für die Vertragsbeziehung und ganz allgemein für deren Verwaltung zuständig ist) und ihnen insbesondere innerhalb der erforderlichen und angepassten Fristen alle Informationen, Elemente, Dokumente usw. zur Verfügung zu stellen, die für sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nützlich sein könnten;
- sich gegenseitig über alle Maßnahmen zu informieren, die sie möglicherweise ergreifen und die sich nach ihrem Kenntnisstand auf die im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen auswirken können.
ARTIKEL 6: BESTIMMUNGEN FÜR DIE ERBRINGUNG DER DIENSTLEISTUNGEN
6.1 Materielle Ressourcen. Artefact ist für die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderliche Ausrüstung verantwortlich und sorgt für deren Wartung.
6.2 Ort der Erbringung der Dienstleistungen. Die Parteien können je nach Bedarf im Zusammenhang mit den Dienstleistungen vereinbaren, dass die Dienstleistungen physisch in den Räumlichkeiten des Kunden und/oder in den vom Kunden benannten Räumlichkeiten und/oder aus der Ferne erbracht werden. Im letzteren Fall werden die Reise- und Unterbringungskosten (Mahlzeiten, Hotels, Bahn oder Flugzeug und, falls erforderlich, Taxis), die Artefact und seinen Mitarbeitern bei der Erbringung der Dienstleistungen entstehen, vom Kunden getragen.
6.3 Qualität der Dienstleistungen. Artefact verpflichtet sich, die ihm anvertrauten Dienstleistungen gemäß den im Vertrag festgelegten Bedingungen mit aller Sorgfalt und Professionalität zu erbringen, die für eine ordnungsgemäße Ausführung erforderlich sind, und zwar in Übereinstimmung mit den branchenüblichen Praktiken, den geltenden Gesetzen und Vorschriften, ohne dass Artefact eine Rechtsberatung leisten kann.
ARTIKEL 7: ANNAHME
7.1 Übereinstimmung der Leistungen und Abnahmeverfahren - Grundsätze. Zweck der Abnahme ist es, die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstleistungen und der daraus resultierenden Leistungen im Hinblick auf die Einhaltung des vertraglichen Bezugsrahmens (Pflichtenheft, Leistungsbeschreibung, andere Dokumente, in denen die Bedürfnisse und Erwartungen des Kunden zum Ausdruck kommen) zu überprüfen.
Jede Nutzung und/oder Verwendung, in welcher Form auch immer, der von Artefact erstellten Leistungen (in Form von Dokumenten oder IT), auch wenn sie nicht in der im Vertrag vorgesehenen Form abgenommen wurden, stellt eine bedingungslose Abnahme der genannten Leistungen durch den Kunden dar.
7.2 Abnahme der Dokumentationsleistungen. Zweck der Abnahme ist es, dass der Kunde bestätigt, dass die Dokumentationsleistung dem Vertrag und dem Zeitplan entspricht. Artefact stellt dem Kunden die Dokumentationsleistung per E-Mail zur Überprüfung zur Verfügung. Der Kunde verfügt über eine Frist von drei (3) Arbeitstagen ab der Lieferung jeder der Dokumentationsleistungen, um Vorbehalte bezüglich der Nichtübereinstimmung der Dokumentationsleistungen mit dem Vertrag zu äußern und/oder die Dokumentationsleistungen zu bestätigen. Sollte der Kunde schriftlich ausreichend detaillierte Vorbehalte zu den besagten Dokumentationsleistungen an Artefact äußern, wird Artefact dem Kunden die geänderten Dokumentationsleistungen zur Stellungnahme übermitteln. Das obige Verfahren wird in maximal zwei (2) Wiederholungen wiederholt.
Jede Validierung der Dokumentationslieferungen erfolgt auf der Grundlage einer schriftlichen Bestätigung durch den Kunden. In Ermangelung einer Rückgabe durch den Kunden unter den oben genannten Bedingungen oder im Falle der Verwendung der Dokumentationslieferungen durch den Kunden gelten diese als vom Kunden vorbehaltlos validiert und akzeptiert.
7.3 Abnahme der IT-Leistungen. Zweck der Abnahme ist es, (i) die vollständige Lieferung der IT-Leistungsgegenstände wie im Vertrag vorgesehen und (ii) ihre Übereinstimmung mit den Spezifikationen zu überprüfen. Die Abnahme erfolgt auf der Grundlage von Szenarien technischer und/oder funktionaler Tests, die vom Kunden mit Unterstützung von Artefact nach den Methoden durchgeführt werden, die von den Parteien vor Beginn der Abnahme der endgültigen Korrekturen und/oder der Lösung zur Umgehung der Anomalien gemeinsam festgelegt und validiert wurden. Der Kunde verfügt über eine Frist von drei (3) Werktagen ab dem Beginn der Abnahme, um Anmerkungen zu formulieren oder die endgültigen Korrekturen und/oder die Lösung zur Umgehung der Anomalien zu validieren, was einen einfachen Austausch per E-Mail oder ein anderes zwischen den Parteien vereinbartes Mittel erfordert. Erfolgt keine Rücksendung durch den Kunden gemäß den oben genannten Bedingungen oder wird die Produktion in Betrieb genommen, so gelten die endgültigen Korrekturen und/oder die Umgehungslösung für die Anomalien, die von Artefact erstellt wurden, als validiert und vom Kunden vorbehaltlos akzeptiert.
ARTIKEL 8: FINANZIELLE BEDINGUNGEN
8.1. Der Preis der Dienstleistungen sowie die Rechnungsstellungsbedingungen sind im Angebot festgelegt. Sie enthalten keine Steuern, Übernachtungs- oder Reisekosten. Jede Änderung des Zwecks und des Umfangs der Dienstleistungen führt zu einem ergänzenden oder geänderten Angebot.
8.2 Rechnungsstellung für die Dienstleistungen. Die Bestimmungen zur Rechnungsstellung für die Dienstleistungen richten sich nach dem Gesamtpreis der Dienstleistungen im Angebot:
- Zwischen 0 € und 50.000 € ohne MwSt.: 100%ige Rechnungsstellung bei Beginn der Dienstleistungen;
- Zwischen 50.000 € und 200.000 € ohne MwSt.: 30 % zu Beginn der Dienstleistungen, dann 70 % am Ende
der Dienstleistungen;
- Über 200.000 € ohne MwSt.: 30 % zu Beginn der Dienstleistungen, 30 % nach der Hälfte ihrer Erbringung und dann 40 % am Ende der Dienstleistungen.
8.3. Zahlungsfrist. Der Kunde verpflichtet sich, die von Artefact ausgestellten Rechnungen innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Monatsende durch Überweisung auf das Bankkonto Artefact zu begleichen.
8.4. Zahlungsverzug. Gemäß den Bestimmungen von Artikel L.441-6 des Handelsgesetzbuchs sind für Rechnungen, die nicht zu den oben genannten Fälligkeitsterminen beglichen werden, Verzugszinsen in Höhe des Dreifachen des für den betreffenden Zeitraum geltenden gesetzlichen Zinssatzes am Geschäftssitz des Kunden zu zahlen. Für jede Zahlung nach dem Fälligkeitsdatum muss der Schuldner automatisch eine pauschale Entschädigung von 40 € für Inkassokosten zahlen.
ARTIKEL 9: VERTRAGSKÜNDIGUNG
9. 1 Jede Vertragspartei kann den Vertrag von Rechts wegen ganz oder teilweise kündigen, wenn die andere Vertragspartei eine ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt, ohne dass dies innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach der ersten Vorlage eines von der geschädigten Partei versandten Einschreibens mit Rückschein behoben wird, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche und Zinsen, die die letztere in diesem Zusammenhang geltend machen kann;
9.2 Der Vertrag kann von jeder Partei im Falle höherer Gewalt unter den in Artikel 16 genannten Bedingungen gekündigt werden.
9.3 Im Falle einer Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Grund, verpflichten sich die Parteien, einander alle vertraulichen Informationen, über die sie verfügen, zurückzugeben und das bestehende Vertragsverhältnis durch Zahlung aller aufgrund des Vertrags geschuldeten Beträge am Tag der tatsächlichen Beendigung des Vertrags zu beenden.
ARTIKEL 10: VERTRAULICHKEIT
Die Parteien vereinbaren, die von einer der Parteien zur Verfügung gestellten Informationen sowie die Informationen, zu denen sie während der Erfüllung des Vertrages direkt oder indirekt Zugang hatten, als vertraulich zu betrachten und aufzubewahren, unabhängig von der Form und/oder dem Medium einer solchen Offenlegung oder Kenntnisnahme (nachstehend "vertrauliche Informationen").
Zu den vertraulichen Informationen gehören insbesondere alle technischen, finanziellen, wirtschaftlichen, kommerziellen, rechtlichen und sonstigen die Parteien betreffenden Informationen. Die Parteien verpflichten sich, alle ausgetauschten vertraulichen Informationen mit der gleichen Sorgfalt zu behandeln wie ihre eigenen vertraulichen Informationen, sie in keiner Form, in keiner Eigenschaft und gegenüber keiner Person offenzulegen und alle erforderlichen Maßnahmen bei ihrem Personal und/oder ihren ständigen oder gelegentlichen Teilnehmern zu ergreifen. Die Parteien verpflichten sich, innerhalb einer Frist von höchstens 15 (fünfzehn) Tagen nach Beendigung des Vertrages, unabhängig von der Ursache, alle Unterlagen zu übergeben, die ihnen von der anderen Partei im Zusammenhang mit dem Abschluss und/oder der Erfüllung des Vertrages zur Verfügung gestellt worden sind.
Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die Bestimmungen dieses Abschnitts für einen Zeitraum von 3 (drei) Jahren nach Beendigung des Vertrags in Kraft bleiben, unabhängig vom Grund dafür.
Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die:
- den Parteien bekannt ist und von der sie nachweislich durch eigenes Handeln oder das eines Dritten, der nicht eine der Parteien ist, vor dem Datum der Unterzeichnung des Vertrages Kenntnis hatten,
- der Öffentlichkeit zugänglich ist oder während der Ausführung des Vertrags in sie eindringen würde, ohne dass dies auf Handlungen oder Unterlassungen einer der Parteien und/oder eines Mitarbeiters und/oder eines ständigen oder gelegentlichen Streithelfers zurückzuführen ist.
ARTIKEL 11: PERSÖNLICHKEIT DATA
Jede der Vertragsparteien bleibt allein für die Einhaltung ihrer eigenen Verpflichtungen im Rahmen ihrer Tätigkeit verantwortlich, insbesondere für die Einhaltung der Verpflichtungen zum Schutz der Person Data .
Als solche verpflichten sie sich, die Verordnungen über den Schutz personenbezogener Daten Data einzuhalten (einschließlich der Verpflichtung, die betroffenen Personen zu informieren data ) und alle Meldungen und Genehmigungsanträge an die für den Schutz personenbezogener Daten data zuständige Behörde zu richten, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten Data unter ihrer Verantwortung erforderlich sind.
Im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen könnte Artefact möglicherweise verpflichtet sein, die persönlichen Daten des Kunden Data zu verarbeiten. In diesem Zusammenhang vereinbaren die Parteien den Abschluss eines data Verarbeitungsvertrags ("Data Verarbeitungsvertrag").
Die Parteien sind sich jedoch darüber einig, dass Artefact bei Bedarf an einem fiktiven data Satz arbeiten kann, der vom Kunden unter Ausschluss aller persönlichen Data erstellt wird.
Die Vertragsparteien garantieren die Vertraulichkeit und Sicherheit der personenbezogenen Daten Data , zu denen sie im Rahmen des Vertrags Zugang haben können (z. B. Vor- und Nachnamen von Führungskräften und Mitarbeitern, berufliche E-Mail-Adressen usw.), und stellen sicher, dass die zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten befugten Personen Data sich zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet haben.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die andere Vertragspartei unverzüglich über jede Verletzung des Schutzes der genannten personenbezogenen Data oder über jede Verarbeitung zu informieren, die einen Verstoß gegen die DSGVO darstellen könnte.
ARTIKEL 12: HANDELSBEZUG
Der Kunde ermächtigt Artefact , seinen Namen und sein Logo und/oder seine Website in seine Referenzliste aufzunehmen sowie den Fall des Kunden bei der Werbung für seine Aktivitäten weltweit zu verwenden.
ARTIKEL 13: HAFTUNG
Der Kunde nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass Artefact einer allgemeinen Mittelverpflichtung unterliegt.
Insbesondere übernimmt Artefact keine Gewähr dafür, dass der Kunde den von den Leistungen erwarteten Zweck erreicht und haftet nicht dafür.
Artefact haftet nur für direkte Schäden, die sie dem Kunden schuldhaft zugefügt hat und für die der Kunde den Beweis erbringen muss.
ALS WESENTLICHE UND ENTSCHEIDENDE BEDINGUNG FÜR DIE ZUSTIMMUNG VON ARTEFACTVEREINBAREN DIE PARTEIEN FÜR DEN FALL, DASS ARTEFACTVOM KUNDEN IM RAHMEN DES VERTRAGS HAFTBAR GEMACHT WIRD, UNABHÄNGIG VON DER URSACHE DES SCHADENS UND DER GRUNDLAGE, AUSDRÜCKLICH UND UNWIDERRUFLICH, DASS DAS RECHT DES KUNDEN AUF ENTSCHÄDIGUNG FÜR ALLE URSACHEN, SCHÄDEN UND VERLUSTE ZUSAMMEN UND FÜR DIE IM ANGEBOT ANGEGEBENE DAUER AUF 100 % DES BETRAGS DER VON ARTEFACT IM RAHMEN DES VERTRAGS IN RECHNUNG GESTELLTEN UND EINGEZOGENEN BETRÄGE BESCHRÄNKT IST.
ALS WESENTLICHE UND ENTSCHEIDENDE BEDINGUNG HAFTET ARTEFACT NICHT FÜR INDIREKTE SCHÄDEN, DIE DER KUNDE ERLEIDET, WIE Z. B. GEWINNVERLUSTE, EINNAHMEVERLUSTE, VERLUST VON GESCHÄFTSMÖGLICHKEITEN, REPUTATIONSVERLUSTE, KAPITALVERLUSTE, EINSCHLIESSLICH BÖRSENKAPITALISIERUNG, ANSTIEG DER BETRIEBLICHEN ODER NICHT BETRIEBLICHEN KOSTEN, EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN FÜR DIE BESCHAFFUNG VON DRITTEN, BETRIEBSVERLUSTE IM BUCHHALTERISCHEN SINNE, PRODUKTIVITÄTS-, VERTRAGS-, IMAGE-, MARGEN-, DATA, DATEIVERLUSTE, NICHT ERZIELTE EINSPARUNGEN ODER ERWARTETE GEWINNE.
ARTIKEL 15: GEISTIGES EIGENTUM
15.1 Rechte des geistigen Eigentums an bereits bestehenden Elementen. Artefact bleibt der ausschließliche Eigentümer der Programme, Methoden, Software-Ressourcen, Dokumentationen, Werkzeuge, data, Prozesse und des Know-hows, die unabhängig und/oder während der Erbringung der Dienstleistungen geschaffen und/oder entwickelt wurden, unabhängig davon, ob sie einem besonderen Schutz (Urheberrecht, Patent, Marke usw.) unterliegen oder nicht.
15.2 Geistige Eigentumsrechte an den Elementen des Kunden. Artefact erkennt an, dass der Vertrag keine geistigen Eigentumsrechte in Bezug auf die Marken, Logos, Produkte und Dienstleistungen des Kunden überträgt oder verleiht.
Soweit erforderlich, gewährt der Kunde Artefact ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung seiner geistigen Eigentumsrechte an den Werkzeugen, Programmen, Informationen, data und Datenbanken des Kunden, die dieser Artefact für die Dauer des Vertrages und für die Zwecke und in Verbindung mit der Erbringung der Dienstleistungen zur Verfügung stellt.
15.3 Einräumung von Rechten an geistigem Eigentum an den Liefergegenständen. Artefact räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches, persönliches, nicht abtretbares und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Liefergegenstände zu den folgenden Bedingungen ein:
- das Recht zur Nutzung der Deliverables,
- das Recht, die Leistungen zu vervielfältigen,
- das Recht, die Liefergegenstände zu vertreten,
- das Recht, die Leistungen anzupassen, einschließlich des Rechts
, sie zu korrigieren, weiterzuentwickeln, neue Versionen zu erstellen, zu übersetzen, zu modifizieren, zu montieren, ganz oder teilweise in bereits bestehende oder künftige Werke und auf jedem in diesem Artikel genannten Medium zu integrieren;
Dieses Zugeständnis gilt zugunsten des Kunden ab dem Zeitpunkt der Herstellung der Produkte durch Artefact für die gesetzlich vorgesehene Dauer des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich künftiger Verlängerungen und für das Niederlassungsgebiet des Kunden.
Für den Fall, dass Artefact Softwarekomponenten, die sogenannten "freien" Softwarelizenzen (oder "Open-Source") unterliegen, und/oder andere Software, deren Autor und/oder Herausgeber sie nicht ist, verwendet oder in die Liefergegenstände integriert, werden die dem Kunden an dieser Software gewährten Rechte durch die Bestimmungen ihrer spezifischen Lizenzen geregelt.
15.4 Garantien. Für die gesamte Dauer der eingeräumten Rechte und für das Gebiet, in dem der Vertrag erfüllt wird, garantieren sich die Parteien gegenseitig, dass alle Rechte an geistigem Eigentum, die sie sich im Rahmen des Vertrags gegenseitig einräumen, keine Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum, Know-how oder Geschäftsgeheimnissen Dritter darstellen. Infolgedessen verpflichtet sich jede der Parteien, die andere Partei von allen Störungen, Streitigkeiten, Ansprüchen, Regressansprüchen, Räumungsklagen oder Klagen wegen Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum, unlauterem Wettbewerb oder anderem, die von Dritten im Zusammenhang mit den lizenzierten Elementen vorgebracht werden, freizustellen.
Ungeachtet der Bestimmungen des vorigen Absatzes erkennt der Kunde an und erklärt sich damit einverstanden, dass Artefact in keiner Weise und aus keinem Grund die friedliche Nutzung von Softwarekomponenten, die Open-Source-Softwarelizenzen unterliegen, garantieren kann.
Die oben genannten Garantien unterliegen den folgenden ausdrücklichen kumulativen Bedingungen:
i. die Vertragspartei, die sich auf diese Klausel berufen will, die andere Vertragspartei so bald wie möglich von der Klage oder Forderung des Dritten unterrichtet hat;
ii. die Vertragspartei, die die Sicherheit leistet, ihre eigenen Interessen und die der anderen Vertragspartei frei und auf eigene Kosten verteidigen konnte, insbesondere was die Wahl der mit ihrer Verteidigung betrauten Rechtsanwälte betrifft;
iii. dass die Vertragspartei, die sich auf die Klausel berufen will, bei der genannten Verteidigung vertrauensvoll mitgewirkt hat, indem sie rechtzeitig alle Elemente, Informationen und Unterstützung zur Verfügung gestellt hat, die für den erfolgreichen Abschluss dieser Verteidigung angemessen sind.
Wird aufgrund einer Klage oder eines Vergleichs das Verbot der Nutzung aller oder eines Teils der oben genannten garantierten Elemente ausgesprochen, so bemüht sich die andere Partei, unbeschadet des Rechts der geschädigten Partei, eine Entschädigung für ihren Schaden zu fordern, insbesondere im Falle des Nutzungsausfalls, nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten:
- erstens, um der geschädigten Partei das Recht zu verschaffen, die im Rahmen der Vertragserfüllung eingeräumten Rechte weiter zu nutzen;
- andernfalls die verletzenden Elemente so zu ändern oder zu ersetzen, dass jedes Verletzungsrisiko vermieden wird und gleichzeitig die gleichen Spezifikationen in Bezug auf Funktionalität und Leistung für die geschädigte Partei gewährleistet sind.
Die vorstehenden Bestimmungen legen die einzigen den Parteien zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und die Grenzen der Garantie in Bezug auf Rechtsbehelfe in Bezug auf Rechte an geistigem Eigentum Dritter fest.
ARTIKEL 16: HÖHERE GEWALTSAMKEIT
Keine der Vertragsparteien ist haftbar und es kann keine Entschädigung, kein Schadenersatz oder eine andere Form der Entschädigung für Verzögerungen oder schädliche Folgen bei der Erbringung der Dienstleistungen verlangt werden, sofern diese Verzögerungen oder Folgen auf Fälle höherer Gewalt zurückzuführen sind. Als Fälle höherer Gewalt gelten nur die in Artikel 1218 des Zivilgesetzbuches und in der Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs definierten Fälle. Die Vertragspartei, die sich auf höhere Gewalt beruft, muss der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich die Gründe für die Verzögerung oder Verletzung (und deren mögliche Dauer) mitteilen sowie die Tatsache, dass: (i) die Erfüllung der Verpflichtungen der betroffenen Vertragspartei für die Dauer der höheren Gewalt ausgesetzt wird und (ii) der betroffenen Vertragspartei eine Fristverlängerung in Höhe der Dauer der Verzögerung gewährt wird. Dauert das Ereignis, das zu einem Fall höherer Gewalt führt, länger als dreißig (30) aufeinanderfolgende Tage an, so kann jede Vertragspartei den Vertrag unverzüglich und automatisch per Einschreiben mit Rückschein an die andere Vertragspartei kündigen, ohne dass eine gerichtliche Formalität erforderlich ist.
ARTIKEL 17: ABWERBEVERBOT FÜR PERSONAL
Jede der Vertragsparteien verzichtet auf das Recht, ausdrücklich und direkt um die Einstellung eines Mitarbeiters der anderen Vertragspartei zu werben, mit dem während der Ausführung des Vertrags Kontakt aufgenommen wurde. Dieser Verzicht gilt für die Dauer des Vertrages und für zwölf (12) Monate nach dessen Ablauf oder Kündigung. Sollte eine der Vertragsparteien dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so verpflichtet sich diese Vertragspartei, die andere Vertragspartei zu entschädigen, indem sie ihr eine Entschädigung in Höhe von zwölf (12) Bruttomonatsgehältern für diesen Arbeitnehmer zahlt.
ARTIKEL 18: FEHLENDE AUSSCHLIESSLICHKEIT
Artefact gewährt dem Kunden keine Exklusivität und behält sich das Recht vor, Programme/Aufträge von Dritten zu akzeptieren, unabhängig davon, ob es sich um Wettbewerber des Kunden handelt oder nicht.
ARTIKEL 19: AUSLAGERUNG
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Artefact für die Erbringung aller oder eines Teils der Dienstleistungen Unterauftragnehmer, einschließlich Unternehmen der Artefact Gruppe, einsetzt.
ARTIKEL 20: SONSTIGES
20.1 Vertragsabtretung. Keine der Vertragsparteien darf ihre Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei abtreten, übertragen oder veräußern. Artefact steht es frei, den Vertrag an ein beliebiges Unternehmen der Artefact Gruppe abzutreten oder zu übertragen, sofern dieses Unternehmen über die gleiche finanzielle Zuverlässigkeit verfügt.
20.2 Wahl des Wohnsitzes. Für die Erfüllung des gesamten Vertrages wählen die Parteien den Sitz ihres Wohnsitzes.
20.3 Teilweise Ungültigkeit. Sollte eine Bestimmung des Vertrages nach einem anwendbaren Gesetz oder einer Satzung oder von einem Gericht für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, so gilt sie als nicht geschrieben, was jedoch nicht zur Ungültigkeit des Vertrages führt. Sollte jedoch die Nichtigkeit oder Unanwendbarkeit einer Vertragsklausel das rechtliche und/oder wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrags ernsthaft beeinträchtigen, so vereinbaren die Parteien, sich zu treffen, um die betreffende Klausel durch eine gültige Klausel zu ersetzen, die ihr sowohl in rechtlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht so nahe wie möglich kommt.
20.4 Dauerhaftigkeit der Klauseln. Das Versäumnis einer Vertragspartei, eine Bestimmung des Vertrages dauerhaft oder vorübergehend durchzusetzen, gilt nicht als Verzicht auf die Rechte der betreffenden Vertragspartei aus der betreffenden Bestimmung.
20.5 Integraler Charakter des Vertrages. Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf die Dienstleistungen dar. Er ersetzt alle früheren Vereinbarungen, Erklärungen oder Gespräche, gegebenenfalls auch die allgemeinen Einkaufsbedingungen des Kunden.
20.5 Anwendbares Recht. Der Vertrag unterliegt dem französischen Recht.
20.6 Übertragung der Zuständigkeit. Bei Streitigkeiten über die Gültigkeit, Auslegung, Erfüllung oder Beendigung des Vertrags, gleich aus welchem Grund, vereinbaren die Vertragsparteien, sofern nicht die Voraussetzungen für ein Eilverfahren oder einen Antrag erfüllt sind, ihre Streitigkeiten gütlich oder durch Vermittlung beizulegen.
FALLS DIE PARTEIEN INNERHALB EINER FRIST VON DREISSIG (30) TAGEN KEINE EINIGUNG ERZIELEN, UNTERLIEGT DER STREITFALL DER AUSSCHLIESSLICHEN GERICHTSBARKEIT DER ZUSTÄNDIGEN GERICHTE DES APPELLATIONSGERICHTS PARIS, AUCH IM EIL- ODER SCHUTZVERFAHREN, IM SUMMARISCHEN VERFAHREN ODER AUF ANTRAG, AUCH IM FALLE EINER NEBENFORDERUNG, MEHRERER BEKLAGTER ODER DER INANSPRUCHNAHME VON GARANTIEN.